Inzwischen gibt es sehr viele Institute, die Ausbildungen zur tiergestützter Therapie/Pädagogik/Intervention anbieten.

Der Bundesverband für therapeutisches Reiten und tiergestützte Therapien (im folgenden genannt „Bundesverband“) hat es ich zur Aufgabe gemacht, die Weiterbildungsangebote hinsichtlich ihrer Qualität zu überprüfen. Wenn die vom Bundesverband erstellten Qualitätskriterien erfüllt sind, erhält die entsprechende Weiterbildung eine zeitlich begrenzte Zertifizierung und wird auf der Homepage aufgeführt.

Weiterbildungen die nach ISAAT zertifiziert wurden, werden automatisch auch vom Bundesverband zertifiziert. Hier ist die entsprechende Akkreditierung vorzulegen. Diese Zertifizierung betrifft ausschließlich die durch ISAAT akkreditierten Weiterbildungen und nicht das Institut.

A ) Die Zertifizierung läuft folgendermaßen ab: 

  1. Das Institut erhält auf Anfrage die Checkliste des Bundesverbandes für die Akkreditierung von Weiterbildungen.
    Bei Einreichen des Antrages wird eine Gebühr von 700.-€ für die Bearbeitung und Prüfung der Unterlagen fällig.
  2. Das Einreichen der Unterlagen sowie die Zahlung der Gebühr führt nicht automatisch zur  Akkreditierung. Die Gebühr ist im Falle einer nicht erfolgten Akkreditierung nicht rückerstattbar.
  3. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst, wenn alle in der Checkliste geforderten Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
  4. Die Akkreditierung läuft wie folgt ab:
    • Einreichung aller Akkreditierungsunterlagen (1X in ausgedruckter Form, und 1X in digitaler Form) durch den beantragenden Träger beim Bundesverband
    • Formale und inhaltliche Prüfung der Akkreditierungsunterlagen durch die Akkreditierungskommission
    • Übersendung des Bescheides über die Prüfung der Akkreditierungskommission
    • Bei positivem Bescheid durch die Akkreditierungskommission: Übersendung des Mitgliedsvertrages sowie des Nutzungsvertrages bezüglich des Logos.
  5. Eine Nachforderung / Nachbesserung von Unterlagen ist auf 2 Rückfragen/Nachforderungen beschränkt.
  6. Bei erfolgreicher Akkreditierung stellt sich das Institut, vertreten durch seine Leitung, kurz auf der nächsten Mitgliederversammlung vor.
  7. Eine endgültige Akkreditierung erfolgt erst nach der Besichtigung des Weiterbildungsträgers (Seminarräume/Stallungen..) durch einen Beauftragten des Bundesverbandes und erfolgreicher Überprüfung der in der Checkliste Zertifizierung Bundesverband gemachten Angaben.
  8. Der Nutzungsvertrag ist bei Erstakkreditierung auf 3 Jahre beschränkt.  Für Folgeakkreditierungen gilt eine Nutzungsdauer von 5 Jahren.
  9. Bitte beachten Sie, dass die Nichteinhaltung des Mitgliedsvertrages und/oder der Ausbildungsrichtlinien auch innerhalb dieser Frist  zur Aberkennung der Akkreditierung sowie Mitgliedschaft führt.
  10. Nach Ablauf der drei Kalenderjahre nach Erstakkreditierung und fünf Kalenderjahre nach Folge-Akkreditierung ist ein Ansuchen um Verlängerung der Akkreditierung zu stellen. Hierzu ist die Einreichung sämtlicher Unterlagen des regulären Verfahrens notwendig, um eine weitere Mitgliedschaft zu gewährleisten. Um eine ununterbrochenen Mitgliedschaft zu gewährleisten, müssen bei der ersten Re-Akkreditierung die Unterlagen samt Einzahlung spätestens 3 Monate vor Ablauf des zweiten Kalenderjahres, bei weiteren Re-Akkreditierungen spätestens 6 Monate vor Ablauf des jeweils vierten Kalenderjahres eingereicht werden. Die Gebühren für eine Re-Akkreditierung belaufen sich auf € 400.
  11. Das zertifizierte Institut verpflichtet sich unaufgefordert spätestens am Ende eines Kalenderjahres eine Absolventenliste mit Namen und Adresse dem Bundesverband zukommen lassen. Diese Daten bleiben ausschließlich beim Bundesverband, und werden nicht an Dritte weitergegeben.

B ) Qualitätskriterien

  1. Zulassungsvoraussetzungen:

 Berufliche Voraussetzungen: 

  • abgeschlossene Berufsausbildung aus sozialen, pädagogischen , psychologischen, therapeutischen , rehabilitativen Berufsfeldern wie z.B. Sozialpädagogen, Dipl. Pädagogen,  Ergotherapeuten, Heilerziehungspfleger, Sozialarbeiter,  Physiotherapeuten, Logopäden, Erzieher in der Arbeit mit psychisch kranken oder verhaltensauffälligen Kindern/Erwachsenen, Krankenschwestern /Pfleger in der Psychiatrie oder in Krankenhäusern mit psychosomatischer Medizin, Heilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie
  • abgeschlossenes Studium aus dem sozialwissenschaftlichen, pädagogischen, psychologischen oder medizinischem Bereich

Bei fehlender beruflicher Qualifikation kann das jeweilige Institut bei Eignung eine Sonderzulassung erteilen. Es sollten jedoch nicht mehr als 10% der Plätze an Quereinsteiger vergeben werden.

Reiterliche Voraussetzungen/Fähigkeiten:
Eine fundierte Erfahrung und ein sicherer  Umgang mit dem Pferd am Boden und im Gelände ist Voraussetzung. Nachgewiesen werden kann dies durch:

  • ein Grundabzeichen in einer beliebigen Reitweise (es werden Abzeichen aller Reitweisen anerkannt)
  • oder durch Teilnahmebestätigungen verschiedener Fortbildungskurse wie bei M. Geitner, Natural Horsemenship etc. Bei fehlendem  Reitabzeichen/Bestätigungen hat das jeweilige Ausbildungsinstitut sich vom Vorhandensein ausreichender reiterlicher Fähigkeiten zu überzeugen.  Im Zweifel müssen diese während der Ausbildung nachgeschult werden. Das Zertifikat wird erst dann ausgehändigt, wenn die erforderlichen reiterlichen Fähigkeiten vorhanden sind.

Zulassungsvoraussetzungen für Quereinsteiger:
Bei fehlender beruflicher Qualifikation kann die Institutsleitung in Ausnahmefällen Sonderzulassungen vornehmen. Dazu müssen ausreichende eigene praktische Erfahrung in einem der Bereiche nachgewiesen werden. Geeignete Nachweise darüber sind vorab einzureichen.

Geeignete Nachweise können sein:

  • Praktikumsbescheinigungen
  • Bescheinigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten
  • freiwilliges soziales Jahr, u.ä.

Sämtliche Bescheinigungen müssen Aufschluss geben über die Dauer der Tätigkeit, die innerhalb dieser Zeit ausgeführten/übertragenen Arbeiten, Name der Praktikumstelle, Name und Berufsbezeichnung der verantwortlichen Leitung.

Der Bewerber muss einen Lebenslauf einreichen, der die von ihm erworbenen Fähigkeiten genau beschreibt. Zusätzlich muss mit jedem Bewerber ein persönliches Auswahlgespräch geführt werden. Danach entscheidet das jeweilige Institut über eine Zulassung.

  1. Umfang der Ausbildung

Die Ausbildung muss mindestens 600 Lerneinheiten umfassen.
Die Lerneinheiten werden in akademischen Stunden angegeben. Eine akademische Stunde entspricht 45 Minuten.

Lerneinheit Stunden
A.) Präsenzveranstaltung (Unterricht in Theorie und Praxis)

Davon mind. 225 h Präsenzveranstaltungen
75 h können als Selbstlernzeiten angeboten werden

225 -300
B.) Selbsterfahrung mit Pferd und Klienten: 

Mit dem Klienten: selbstständig unter Supervision Reittherapieeinheiten anleiten

Mit Pferd: Bodenarbeit, Freiarbeit, Training mit dem Pferd

150 – 250
C.) Selbststudium 90 – 100
D.) Fallberichte

Über die Praktikumseinheiten und die selbstständig durchgeführten Reittherapieeinheiten sind Berichte einzureichen

80 – 100
  1. Art der Prüfung

Der Auszubildende wird zur Prüfung zugelassen, wenn er:

  • mindestens 80%  der Ausbildungszeit anwesend war
  • alle erforderlichen Leistungsnachweise im praktischen und schriftlichen Bereich erbracht hat
  • Dokumentation von unter Supervision durchgeführten Reittherapieeinheiten mit Diagnostik, Therapieplanung und Therapieverlauf abgegeben wurden

Die Prüfung wird durch mindestens einen vom Verband anerkannten Ausbilder durchgeführt. Sie umfasst die Überprüfung des theoretischen und praktischen Wissens.

Für die praktische Prüfung besteht das Prüfungsteam immer aus zwei, vom Verband anerkannten Dozenten des jeweiligen Institutes oder einem Dozenten des Institutes und einen qualifizierten externen Prüfer.

Prüfung

Die schriftliche Prüfung  muss einen Umfang von mindestens 40 Fragen haben.  Äquivalente Prüfungsformen (z.B. Mündliche Prüfung, Lerntagebuch, Portfolio, Videodokumentation) sind möglich. Diese müssen schriftlich dokumentiert sein. Sie müssen im Umfang einer schriftlichen Prüfung mit 40 Fragen entsprechen.

Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen. Es steht den Instituten frei eventuell zusätzliche Prüfungen und Leistungsnachweise wie z.B. das Erstellen einer Hausarbeit einzufordern.

Qualifikation der Ausbilder:

Die Ausbilder müssen durch den Bundesverband anerkannt sein. Sie müssen in Bezug auf ihr Unterrichts- und Prüfungsfach eine staatlich anerkannte oder durch einen Berufsverband anerkannte Ausbildung verfügen. Die Lebensläufe der Dozenten sind beizufügen. In Ausnahmefällen kann der Bundesverband auf Antrag eine Lehrerlaubnis erteilen, falls die Kompetenzen anderweitig nachgewiesen werden können.