Übersicht:

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bundesverband für therapeutisches Reiten und tiergestützte Therapien“ und hat seinen Sitz beim amtierenden Vorsitzenden

2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Qualitätssicherung von Ausbildungsgängen im Bereich Reittherapie und tiergestützte Therapien.

 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Tätigkeit des Vereins umfasst folgende Bereiche:
  • Konzeptionelle Entwicklung und Kontrolle von Ausbildungsgängen im Bereich Reittherapie und tiergestützter Therapie.
  • Anerkennung von Ausbildungsinstituten die Ausbildungen nach § 2 durchführen und sich der Kontrolle des Bundesverbandes für therapeutisches Reiten und tiergestützte Therapien stellen.
  • Ernennung und Ausbildung von Ausbildern für die vom Bundesverband für therapeutisches Reiten und tiergestützte Therapien festgelegten Ausbildungsgänge.
  • Förderung und Forschung und Evaluation in der vom Bundesverband für therapeutisches Reiten und tiergestützte Therapien entwickelten Ausbildungsgänge.
  • Förderung der Verbreitung des klientenzentrierten und experientiellen Gedankens in der Öffentlichkeit.
  • Internationale Kooperation in allen Bereichen der Vereinstätigkeit.
  • Zertifizierung von Absolventen/innen der vom Bundesverband für therapeutisches Reiten und tiergestützte Therapien entwickelten Ausbildungsgänge.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungs- mäßigen Aufgaben bestimmte Zuschüsse – in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Aktive Mitgliedschaft
    Aktives stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer eine abgeschlossene Ausbildung nach den Richtlinien des Bundesverbandes für therapeutisches Reiten und tiergestützte Therapien absolviert hat oder die Anerkennung eines Ausbildungsganges durch den Bundesverband für therapeutisches Reiten und tiergestützte Therapien erhalten hat.
  2. Passive Mitgliedschaft
    Passive Mitgliedschaft ist möglich. Die Mitglieder müssen keine Ausbildungsnachweise erbringen.
  3. Institutionen und Einrichtungen, die reittherapeutisch oder im Bereich tiergestützte Therapie tätig sind, können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt in den Verein erworben, die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  2. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  3. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Dem auszuschließenden Mitglied ist der Antrag auf Ausschluss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Anhörung des Mitgliedes kann auch persönlich erfolgen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt gegeben werden.

6 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Jahresmitgliedsbeitrag zu leisten in Höhe von 50,00 € für natürliche Personen und 100,00 € für juristische Personen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

8 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der wissenschaftliche Beirat

Auf Beschluss der Vorstandschaft können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer/innen.
  • Entlastung des Gesamtvorstandes.
  • Wahl des neuen Vorstandes.
  • Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des/der 1. Vorsitzendes hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
  • Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfer/innen jeweils eine/r ausscheiden muss.
  • Jede Änderung der Satzung. Entscheidung über die eingereichten Anträge. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
  • Auflösung des Vereins.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Sie ist außerdem einzuberufen bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Austritts.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

10 Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die erneut einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

11 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in.
  2. Die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der Kassenwart/in sowie des/der Schriftführer/in erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Geschäfts- und die Institutsleitung des Ifert-Instituts für experientielles Reiten und Therapie sind geborene Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet jenes Mitglied, das in der Sitzung den Vorsitz führt.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Kassenwart/in vertreten.
  7. Zeichnungsberechtigt für Verbindlichkeiten bis zu 300,00 € ist der/die Kassenwart/in oder der/die 1. oder 2. Vorsitzende, für Verbindlichkeiten über 300,00 € der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.
  8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

13 Niederschriften

  1. Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben und von dem/der Protokollführer/in gegenzuzeichnen ist.
  2. Um jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.
  3. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 9 Abs. 1 g) der Satzung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Institution: DFG-Stiftung e.V:, in Gengenbach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die gemeinnützige Institution wird durch den Liquidationsvorstand näher bestimmt.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens „des Bundesverbandes für therapeutisches Reiten und tiergestützte Therapien“ dürfen im Falle der Auflösung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.